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Ort: Wo es brennt.
31.01.2012, 14:36
Nr. 11
Was mir schleierhaft ist, ist die Tatsache, dass die überarbeiteten Varianten davon jetzt nicht betroffen sind.
Das Geschmacksmuster wurde nicht berücksichtig, aber doch genau deswegen hat Samsung die Tablets doch überarbeitet oder irre ich? Ansonsten hat sich doch nichts geändert. Also müsste das Verbot auch für die neuen Modelle gelten.
Wieso kleinlaut? Wenn ich das hier lese: " Das von Apple eingetragene Geschmacksmuster verletze das Samsung-Tablet dagegen nicht. " lagen die nun "Kleinlauten" gar nicht so falsch...
Es geht um den "Gesamteindruck"...und dder ist wirklich eindeutig......
Abkupfern ist bei Samsung ( für mich ) standard und Risiko ein Fremdwort- deswegen orientiert man sich so nahe wie möglich am Original in der Hoffnung noch weit hgenug davon entfernt zu sein um nicht richterlich verdonnert werden zu können.
Samsung hat es halt mal übertrieben.
Und nein- die Kleinlauten lagen nicht "gar nicht so falsch"
Na dann mal zur Erinnerung: http://www.areamobile.de/news/19711-apple-vs-samsung-verkaufsverbot-fuer-galaxy-tab-10-1-bleibt-bestehen
"Das Landgericht Düsseldorf hat heute das Urteil im Fall Apple gegen Samsung verkündet. Darin bestätigte die Richterin das vorläufige Verkaufsverbot für das Samsung Galaxy Tab 10.1, da das Tablet nach ihrer Ansicht gegen das bereits seit 2004 geschützte Geschmacksmuster von Apple verstößt. "
Also irgendwie bin ich gerade verwundert...hätte da nicht (da ja das Geschmacksmuster offensichtlich nicht verletzt wurde) die Klage bzw. das Verkaufsverbot abgewiesen werden müssen?! Ich bin jetzt kein Rechtsexperte, aber kann man einfach so den "Anklagepunkt" ändern?
Mal als Beispiel, wenn ich meinen Nachbarn verklage, weil ich glaube, dass er meinen Zaun kaputt gemacht hat, sich im Verfahren aber raustellt, dass er es doch nicht war, er aber dafür 2 Tage vorher ne Beule in meine Auto gemacht hat, dann wird das Verfahren doch eingestellt und wegen der Beule müsste ich erneut vor Gericht.
Sprich, wenn Apple doch ein Verkaufsverbot wegen Geschmacksmusterverletzung erwirken wollte, welches nun doch nicht verletzt wurde, hätte das Verbot doch aufgehoben werden müssen und eine erneute Klage wegen "unlauterem Wettbewerb" oder was auch immer erhoben werden müssen...
Oder steh ich da jetzt total auf dem Schlauch...?
quovadis
Gast
31.01.2012, 15:48
Nr. 16
Eddard das ist richtig. Das Zauberwort heißt „hilfsweise“ hab die Schrift von Freshfields damals gelesen, hatten des öfteren hilfsweise drinnen. Dass die Richter diese Karte haben durchgehen lassen spricht natürlich Bände.
Ich finde dieses Urteil von einem juristischen Standpunkt aus vertretbar... Meine Meinung über Apple ist nach wie vor die gleiche....
@ chief / boca
Gerne dürft ihr meine gesammelten Posts zu dem Thema raussuchen... Kleinlaut ist gar nichts, ich habe schon recht früh gesagt (dürfte um die Zeit der Ifa rum gewesen sein), dass ich es nachvollziehen kann. Gut ist es noch lange nicht. Und auch Geschmmuster anführen war lächerlich...
> Oder steh ich da jetzt total auf dem Schlauch...?
ich habe ja nur laienhaftes Rechtsverständnis und habe das nicht studiert (wie quo) aber ich würde dazu sagen:
1) kann eine Klageschrift evtl. mehrere Rechtsverletzungen beinhalten, sodass im Zweifelsfall immer noch die "schwächere" greift.
2) kann evtl. auch der Richter eine schwächere Begründung als Kriterium verwenden, selbst wenn sie gar nicht eingeklagt wurde. Wenn man z.B. wegen Raubmords angeklagt wird, sich aber herausstellt, dass man an der Tötung nicht beteiligt war, so bliebe Diebstahl immer noch übrig. Ob das dafür explizit hätte beantragt werden müssen, kann ich aber nicht sagen – dafür habe ich von Klage-Formulierungen zu wenig Ahnung. Ich tippe aber eher auf Punkt 1.
Ich finde die Begründung mit "unlauterem Wettbewerb" auf jeden Fall total OK und auch sehr passend, egal ob Apples Geschmacksmuster nun Bestand hat oder nicht. Und endgültig ist das Urteil ja auch noch nicht.
[upps, quo hatte zwischenzeitlich schon geantwortet]
Signatur “Niveau sieht nur von unten aus wie Arroganz!” (Klaus Kinski)