Haften WLAN-Inhaber, wenn Dritte das ungesicherte WLAN benutzen, um Musik, Filme und Spiele im Internet zu verbreiten? Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat sein Urteil auf den 12. Mai 2010 verschoben.
Die Frage, ob Betreiber von schlecht gesicherten WLAN-Routern haftbar gemacht werden können, wenn Dritte unerlaubt auf das WLAN zugreifen und finanziellen Schaden anrichten, bleibt weiter ungeklärt. Der Bundesgerichthof in Karlsruhe hat die Entscheidung auf den 12. Mai 2010 verschoben, ursprünglich rechnete man mit einem Urteil in dieser Woche. Das Urteil des BGH ist für Verbraucher und Musikindustrie enorm wichtig, denn die Zahl der Urheberrechtsverstöße über unsichere WLAN-Anschlüsse nimmt rasch zu. Der Grund: Viele Nutzer sichern ihren WLAN-Router nicht oder nur schwach vor Zugriffen durch Dritte und riskieren dadurch, dass Fremde unerlaubt urheberrechtlich geschützte Daten wie zum Beispiel Musiktitel, Filme oder Computerspiele über das lokale Netzwerk im Internet anbieten. Das Problem: Der fremde Nutzer surft mit der Kennung des WLAN-Routers im Internet.
Im aktuellen Fall hat die Plattenfirma 3P aus Frankfurt am Main einen Internet-Nutzer angeklagt, weil über dessen WLAN-Zugang der urheberrechtlich geschützte Titel "Sommer unseres Lebens" in Tauschbörsen angeboten wurde. Der Angeklagte bestreitet den Vorwurf, war zur Tatzeit angeblich im Urlaub und hatte die Stecker aus der Steckdose gezogen. In den Vorinstanzen konnten die Gerichte keine Einigung finden, denn während das Oberlandesgericht entschied, dass Inhaber von drahtlosen Netzwerken grundsätzlich nicht haftbar sind, entschied das Landgericht, dass der Inhaber sicherstellen muss, dass das WLAN ausreichend vor dem Zugriff von Dritten gesichert ist. Anderenfalls könne der WLAN-Inhaber abgemahnt werden. Das Urteil des BGH am 12. Mai 2010 wird deshalb weitreichende Folgen für alle Beteiber von drahtlosen Netzwerken sowie für die Musikindustrie sein.