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Autor: Frank Kabodt | 20.04.2010 - 13:35 | 0

Privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Privates Surfen am Arbeitsplatz ist kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat ein entsprechendes Urteil veröffentlicht. Demnach muss privates Surfen am Arbeitsplatz zuvor abgemahnt werden, eine sofortige Kündigung ist aus diesem Grund nicht zulässig.

Privates Surfen am Arbeitsplatz kein Kündigungsgrund

Privates Surfen am Arbeitsplatz ist kein Grund für eine verhaltensbedingte Kündigung. Das gilt auch, wenn der Arbeitgeber ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen und der Arbeitnehmer zuvor eine entsprechende Erklärung unterschrieben hat. Das Landesarbeitsgericht Mainz hat jetzt ein entsprechendes Urteil vom 26. Februar 2010 veröffentlicht. Demnach wurde ein 41-Jähriger Angestellter einer Zeitungsverlages verhaltensbedingt bekündigt, weil er am Arbeitsplatz trotz eines Verbotes seines Arbeitgebers das Internet zu privaten Zwecken nutzte. Im konkreten Fall hatte er mehrfach den Kontostand seines Bankkontos online abgefragt.

Das Landesarbeitsgericht Mainz urteilte, dass die reine Kontostandsabfrage nur jeweils wenige Sekunden gedauert habe. Eine darüber hinausgehende private Internet-Nutzung am Arbeitsplatz konnte dem Angestellten nicht nachgewiesen werden. Eine Abmahnung habe es vor der verhaltensbedingten Kündigung nicht gegeben, das sei aber nur in sehr schwerwiegenden Fällen zulässig und hier nicht anwendbar. Mit dem Urteil lehnte das Landesarbeitsgericht Mainz die Berufung gegen ein vorhergehendes Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz ab.

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