Die Deutsche Post darf den kürzlich eingeführten E-Postbrief nicht als gleichwertige Alternative zum klassischen Brief bewerben. Gegen die Werbeaussagen der Post zog der Bundesverband Verbraucherzentrale in Bonn vors Landgericht. Vorerst mit Erfolg: Die Richter stuften eine Kernaussage der Werbekampagne der Post als irreführend ein.
E-Postbrief der Deutschen Post | (c) Anbieter
Das Landgericht Bonn gibt den Verbraucherschützern Recht: Die Deutsche Post kann nach Ansicht des Gerichts nicht mit Sätzen wie "so sicher und verbindlich wie ein Brief" werben, denn die E-Post können einen herkömmlichen Brief in vielen Belangen nicht ersetzen. So benötigten viele Schreiben eine händische Unterschrift, etwa bei der Kündigung eines Vertrags. Zudem bestünden viele Vertragspartner noch auf die reine Schriftform. Durch das Fehlen einer wasserdichten, elektronischen Signatur könnten Kunden mit dem E-Postbrief zudem keine rechtlich relevanten Erklärungen abgeben. Noch ist das Bonner Urteil vom 30. Juni (Az: 14 O 17/11) nicht rechtskräftig.
Laut den Verbraucherzentralen laufen Kunden deshalb weiter Gefahr, durch die in der Werbung vermittelte Sicherheit wichtige Fristen zu verpassen. So könnte sich bei etwaigen Verträgen deren Laufzeit automatisch verlängern, weil eine klassische Kündigung nicht rechtzeitig vorgelegt wird.
Der E-Postbrief ist eine Mischung aus klassischer Post und E-Mail. Mit ihm sollen auch verbindlich Waren bestellt oder Adressänderungen mitgeteilt werden können. Durch den sekundenschnellen Versand will die Deutsche Post ihren Kunden die Möglichkeit bieten, Vertragsentwürfe, Behördenschreiben oder gar Kreditunterlagen noch am selben Tag beim Empfänger eingehen zu lassen. Sind Firmen nicht für den E-Postbrief angemeldet, übernimmt der Konzern das Ausdrucken und Verschicken in herkömmlicher Schriftform.
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