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Autor: Björn Brodersen 29.03.2012 - 15:10 | (2)

Urteil: Gebühr für Auszahlung des Prepaid-Restguthabens ist unzulässig

Mobilfunkanbieter dürfen in ihren AGB keine Gebühr für die Auszahlung von Restguthaben auf dem Prepaid-Konto verlangen. Das hat das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Urteil entschieden. Geklagt hatte der Bundesverband Verbraucherzentrale (VZBV) gegen einen Mobilfunkanbieter aus dem nördlichsten Bundesland.

Urteil: Gebühr für Auszahlung des Prepaid-Restguthabens ist unzulässig

Der VZBV hatte den Mobilfunkanbieter - nach Informationen von Areamobile handelt es sich um den Mobilfunk-Discounter Klarmobil - aufgefordert, Klauseln über verschiedene Gebühren für Dienstleistungen aus den AGB zu entfernen. Unter anderem beanstandeten die Verbraucherschützer ein "Dienstleistungsentgelt" in Höhe von 6 Euro für die Auszahlung von Prepaid-Restguthaben nach Beendigung eines Prepaid-Vertrags, sowie Gebühren für "Rücklastschrift in Verantwortung des Kunden" (19,95 Euro) sowie eine "Mahngebühr" (9,95 Euro). Nach Ansicht des VZBV benachteiligen solche AGB-Klauseln den Kunden auf unangemessene Weise.

Da der Mobilfunkanbieter seine Tarifbestimmungen nicht änderte, klagte der VZBV vor dem Landgericht Kiel, das der Klage statt gab (Urteil vom 17. März 2011, AZ.: 18 O 243/10). Im Berufungsverfahren bestätigte auch das Oberlandesgericht Schleswig Holstein das vorangegangene Urteil (Urteil vom 27. März 2012, AZ.: 2 U 2/11). Die beanstandeten Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen seien unwirksam, weil sie die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligten, heißt es zur Urteilsbegründung. Der Kunde habe nach Beendigung des Mobilfunkvertrages einen Anspruch auf Rückzahlung eines Prepaid-Guthabens, auch ohne dass dies in den Vertragsbedingungen gesondert geregelt ist. Damit sei die Auszahlung des Restguthabens keine echte Leistung, für die der Mobilfunkanbieter ein Entgelt verlangen kann.

Auszug aus der Preisliste

Auszug aus der Preisliste "Prepaid Sonstige Preise & Sonderdienste" von Klarmobil | (c) Anbieter / Areamobile

Gericht: Gebühren für Mahnungen und Rücklastschriften sind überhöht

Gebühren von 9,95 Euro pro Mahnung und 19,95 Euro pro Rücklastschrift hält das Oberlandesgericht dagegen für überhöht. Sie überstiegen den nach dem "gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden". Eine Mahnung verursache als solche nur Kosten für das Fertigen und den Ausdruck eines vorgefertigten Schreibens, für Papier und Umschlag, anteilige Personalkosten für das "Eintüten" sowie Portokosten. Bei einer Rücklastschrift ergäben sich Bankgebühren in Höhe von höchstens 8,11 Euro. Hinzu kämen als Schaden aufgrund der Rücklastschrift allenfalls noch die Kosten für Ausdruck und Versand eines Kundenanschreibens, falls nicht ohnehin bereits eine Mahnung erfolgt.

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Kommentare
  1. 29.03.12 19:05 M.a.K (Expert Handy Profi)

    "19,95 Euro pro Rücklastschrift"

    So viel ich weiß kostet es sogar nur 5€.

  2. 29.03.12 17:02 f1r3m@n (Youngster)

    Ist ja schön und gut. Aber ich würd sogar eine Gebühr zahlen wenn ich mein Prepaid-Guthaben auszahlen lassen will, wenn es dann auch geschieht. Bei Mobilcom "verschwinden" ja die Briefe komischerweise und wenn man dann einmal nicht an ein Einschreiben gedacht hat hat man keine Chance mehr sein Geld wiederzubekommen. In meinem Fall sind das 30€, die ich gedacht hatte für die Rufnummernportierung bezahlen zu müssen, was aber dann bei Mobilcom nur per Lastschrift ging. Die Praxis das Geld einzubehalten scheint auch laut einigen Foren gängige Praxis bei einigen Anbietern, besonders Mobilcom, zu sein.

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