Wer weder telefoniert noch SMS verschickt, darf dafür nicht zur Kasse gebeten werden. Das entschied jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig-Holstein in zweiter Instanz. Der Mobilfunkanbieter darf auch nach Beendigung des Vertrages keine Pfandgebühren für die SIM-Karte in Rechnung stellen.
OLG Schleswig-Holstein: Pfandgebühr für SIM-Karten ist unzulässig | Foto: Areamobile
Die Richter gaben in ihrem Urteil einer Klage des Bundesverband Verbraucherzentralen gegen den Büdelsdorfer Mobilfunkanbieter Mobilcom-Debitel statt. Das Unternehmen hat laut Urteilsbegründung von seinen Kunden zusätzlich zum monatlichen Paketpreis eine Nichtnutzergebühr in Höhe von 4,95 Euro verlangt, wenn diese in drei aufeinanderfolgenden Monaten weder einen Anruf tätigen noch eine SMS verschicken. Außerdem sollten Kunden von Mobilcom-Debitel eine Pfandgebühr von 9,97 Euro zahlen, wenn sie die SIM-Karte nicht innerhalb von 14 Tagen nach Beendigung des Mobilfunkvertrages zurücksendeten. Nach Meinung des OLG sind diese Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den Tarifbestimmungen des Anbieters ungültig, weil sie den Kunden unangemessen benachteiligen.
Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liegt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde, begründet das Gericht seine Entscheidung. Der Provider belege den Kunden mit einer Art Strafzahlung, wenn dieser die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen seien jedoch unwirksam, denn der Kunde verhalte sich vertragstreu und dem Mobilfunkanbieter entstehe durch das Verhalten des Kunden kein Schaden.
Die "Pfandgebühr" ist nach Meinung der Richter aufgrund des Wortlautes des Paragraphen in den Geschäftsbedingungen eher als Strafzahlung anzusehen. Nach eigenen Angaben will der Mobilfunkanbieter nach Beendigung des Vertrags die Rückgabe der SIM-Karte durchsetzen, um zu verhindern, dass sie für Manipulationsversuche genutzt würden. Die beanstandete Klausel in seinen AGB ist jedoch nach Ansicht der Richter so gefasst, dass der Kunde nicht annehmen kann, er werde die "Pfandgebühr" bei verspäteter Rücksendung der SIM-Karte erstattet bekommen. Damit handelt es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der jedoch den "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" zu erwartenden Schaden übersteigt und deshalb unwirksam ist (§ 309 Nummer 5a BGB). Eine gebrauchte SIM-Karte sei schließlich wirtschaftlich wertlos.
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Du bist nicht dabei?es geht ja darum das diese beiden Klauseln in den AGB's unwirksam sind also sind bei neuen und bei alten Verträgen unwirksam das spielt in dem Moment keine Rolle.
Ich weiss aber nicht ob md jetzt davon ablässt das einzufordern da man nicht genau herauslesen kann ob es auch ein Unterlassungsurteil gibt welches besagt das md das ab sofort nicht mehr einfordern darf.
Sollte dem nicht so sein kann man sich aber auf jedenfall auf dieses Urteil berufen.
Kannst ja persönlich Klage einreichen - mit 10€ wärst da aber nicht ausm Schneider ;-)
Würde mich auch interessieren. Aber ich glaube das es auch für bestehende Verträge gilt, jedenfalls könnte man seinen Vertrag anfechten und dieses bestehende Urteil vorlegen, welches als Richtlinie genommen werden kann. Aber genau weis ich es nicht
Wie ist das denn mit bestehenden Verträgen? Kann ich da, sobald das Urteil rechtskräftig ist (Revision ist ja aktuell noch zugelassen), einfach von ausgehen, dass keine "Strafzahlungen" mehr durchgesetzt werden können, obwohl es im Vertrag steht? Oder gilt dies nur für neue Verträge? (Bitte kein Halbwissen)
Super Urteil, satte Schlappe für die Provider, die damit Geld verdienen wollten!!
Die beiden Klauseln sind auch mehr als lächerlich!
Hm bei Callmobile zahlt man ja auch glaub 2 Euro pro Monat für Nichtnutzung sprich nach einem Quartal werden einem dann aufjedenfall 6 Euro von der Karte abgezogen. Bin mal gespannt was die dazu sagen..