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Autor: Rene Melzer | 23.06.2006 - 11:27 | 0

Gericht stärkt Rechte von Prepaid-Kunden

In einem Verfahren gegen den viertgrößten Mobilfunk-Netzbetreiber O2 hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Musterurteil entschieden, dass sogenannte Prepaid-Guthaben nicht mehr verfallen dürfen. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen.

Gericht stärkt Rechte von Prepaid-Kunden

In einem Verfahren gegen den viertgrößten Mobilfunk-Netzbetreiber O2 hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Musterurteil entschieden, dass sogenannte Prepaid-Guthaben nicht mehr verfallen dürfen. Gegen das Urteil wurde keine Revision zugelassen. Allerdings hat O2 noch die Möglichkeit vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Revision anzustrengen, die Erfolgsaussichten werden aber von Juristen als eher gering eingeschätzt.

Mit diesem Urteil bestätigten die Münchner Richter die gleichlautende Entscheidung vom Landesgericht München (AreaMobile berichtete), wonach ein Prepaid-Guthaben nicht automatisch nach 365 Tagen verfällt, sofern das Guthabenkonto nicht binnen eines Monats wieder aufgeladen wird. Weiterhin hat das Gericht die Klausel für unwirksam erklärt, nach der das Guthaben verfällt, wenn der Vertrag aufgelöst wird.

"Das Urteil stärkt die Rechte der Millionen Handynutzer mit Prepaid-Verträgen", sagte Brigitte Sievering-Wichers von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Die meisten anderen großen Mobilfunkanbieter hätten ähnliche Klauseln zum Verfall von Prepaid-Guthaben, so die Verbraucherschützerin. Auch wenn das Urteil nur für O2 gelte, sollten auch die anderen Anbieter die Rechtslage akzeptieren und freiwillig ihre Vertragsbedingungen zu Gunsten der Kunden ändern. Allein bei O2 seien 4,8 Millionen Verträge betroffen. Dies zeige die Bedeutung des Urteils.

Die großen Mobilfunkanbieter wollen das Urteil genauer prüfen und dazu erstmal die schriftliche Urteilsbegründung abwarten. Ein Sprecher von Vodafone betonte, das Gericht habe zudem ausgeführt, dass nicht jede zeitliche Begrenzung der Gültigkeitsdauer als unangemessene Benachteiligung des Kunden angesehen werden kann. Deshalb sollte man aus dem Urteil auch nicht den Schluss ziehen, ähnliche Klauseln der anderen Anbieter seien auch unwirksam.

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